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   BFH, 29.04.1988 - VI R 175/83   

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https://dejure.org/1988,3025
BFH, 29.04.1988 - VI R 175/83 (https://dejure.org/1988,3025)
BFH, Entscheidung vom 29.04.1988 - VI R 175/83 (https://dejure.org/1988,3025)
BFH, Entscheidung vom 29. April 1988 - VI R 175/83 (https://dejure.org/1988,3025)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1980 § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 33a Abs. 1 Satz 1; LStR 1981 Abschn. 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b

  • Wolters Kluwer

    Verpflegungsmehraufwand - Doppelte Haushaltsführung - Offensichtlich unzutreffende Besteuerung - Verbleibende Nettoeinnahmen - Lebensunterhalt - Freibetrag für Unterhaltsleistungen - Ländergruppeneinteilung - BMF-Schreiben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung bei Nichtanwendung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 153, 359
  • BB 1988, 1660
  • DB 1988, 1779
  • BStBl II 1988, 780
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76

    Doppelte Haushaltsführung; Voraussetzungen und Umfang für die steuerliche

    Auszug aus BFH, 29.04.1988 - VI R 175/83
    Eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil es sich bei dem Steuerpflichtigen, der einen doppelten Haushalt führt, um einen in der Bundesrepublik lebenden ausländischen Gastarbeiter handelt (BFH-Beschluß vom 19. Januar 1973 VI B 99/72, BFHE 108, 37, BStBl II 1973, 252; Urteil vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26).

    Maßgebend für einen solchen Vergleich wären an sich die Verpflegungskosten, die beim Kläger angefallen wären, wenn er bei seiner Familie in Jugoslawien verblieben wäre (Urteil in BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26, 30).

  • BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Kilometersätze der LStR bei

    Auszug aus BFH, 29.04.1988 - VI R 175/83
    Ebenso wie bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen nach Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3 LStR (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 23. April 1982 VI R 30/80, BFHE 135, 515, 518, BStBl II 1982, 500, und vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200, 205) ist jedoch eine unzutreffende Besteuerung gegeben, wenn infolge der Anwendung der Pauschbeträge unverhältnismäßig geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbleiben würden.
  • BFH, 16.12.1981 - VI R 227/80

    Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind

    Auszug aus BFH, 29.04.1988 - VI R 175/83
    Nach dem Urteil des Senats vom 16. Dezember 1981 VI R 227/80 (BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302) ist dieser Pauschbetrag auch von den Steuergerichten zu beachten, es sei denn, es führt seine Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung.
  • BFH, 23.04.1982 - VI R 30/80

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind auch bei eintägigen

    Auszug aus BFH, 29.04.1988 - VI R 175/83
    Ebenso wie bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen nach Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3 LStR (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 23. April 1982 VI R 30/80, BFHE 135, 515, 518, BStBl II 1982, 500, und vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200, 205) ist jedoch eine unzutreffende Besteuerung gegeben, wenn infolge der Anwendung der Pauschbeträge unverhältnismäßig geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbleiben würden.
  • BFH, 30.07.1982 - VI R 257/80

    Unterhaltsleistung - Empfänger im Ausland - Schätzung des Unterhaltsbedarfs -

    Auszug aus BFH, 29.04.1988 - VI R 175/83
    Dieser Einteilung ist der Senat im Bereich des § 33a Abs. 1 EStG gefolgt (Urteil vom 30. Juli 1982 VI R 257/80, BFHE 136, 399, BStBl II 1982, 779).
  • BFH, 19.01.1973 - VI B 99/72

    Verpflegungsmehraufwand - Anwendung der Pauschsätze - Doppelte Haushaltsführung -

    Auszug aus BFH, 29.04.1988 - VI R 175/83
    Eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil es sich bei dem Steuerpflichtigen, der einen doppelten Haushalt führt, um einen in der Bundesrepublik lebenden ausländischen Gastarbeiter handelt (BFH-Beschluß vom 19. Januar 1973 VI B 99/72, BFHE 108, 37, BStBl II 1973, 252; Urteil vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26).
  • FG Düsseldorf, 17.01.1984 - VIII 16/79
    Auszug aus BFH, 29.04.1988 - VI R 175/83
    Offensichtlich ist dies dann, wenn jeder Fachkundige dies ohne längere Nachprüfung erkennen kann (Urteil des FG Düsseldorf vom 17. Januar 1984 VIII 16/79 L, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1984, 499).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.09.1999 - 1 K 1134/97

    Unzutreffende Besteuerung bei Inanspruchnahme von Pauschbeträgen für

    Diesen Gedanken habe der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 29. April 1988 VI R 175/83 (BStBl II 1988, 780) aufgegriffen und darauf abgestellt, ob nach Abzug der Pauschbeträge ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt übrig blieben.

    Denn der vorstehend genannte, bereits um die Pauschbeträge geminderte Betrag von 25.200,-; DM erhöht sich dann einerseits um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 2.064,-; DM und verringert sich andererseits um den gewerblichen Verlust der Klägerin von 2.930,-; DM sowie um nicht als Sonderausgaben abzuziehende Versicherungsbeiträge von 5.357,-; DM, so daß sich ein Familieneinkommen von rund 19.000,-; DM ergibt, das die vom Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 29. April 1988 a.a.O.) als maßgebend erachtet Freibeträge des § 33 a Abs. 1 EStG von hier zusammen 13.824,-; DM deutlich überschreitet.

  • BFH, 07.01.2004 - VI B 108/02

    Sachbezugswerte

    Da es sich bei diesem Sachbezugswert um eine gesetzliche Regelung im materiellen Sinne handelt, kann sich die Klägerin auch nicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung berufen, wonach in Verwaltungsvorschriften angesetzte Pauschbeträge dann keine Anwendung finden können, wenn sie offensichtlich unzutreffend sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000; vom 29. April 1988 VI R 175/83, BFHE 153, 359, BStBl II 1988, 780; Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 5 Rz. 20 ff., 25).
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